Typische Satzungs- und steuerrechtliche Fehler von CSCs

Die Gründung einer Anbaubauvereinigung (Cannabis Social Club; kurz: „CSC“) ist mit erheblichen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen verbunden. Zwischen der Gründungsidee und der behördlichen Genehmigung liegen zahlreiche Hürden, an denen selbst engagierte Gründer und Vorstände scheitern können. Fehler bei der Satzungsgestaltung oder der Mitgliederverwaltung können den Genehmigungsprozess erheblich erschweren und im Ernstfall sogar unangenehme steuerrechtliche Konsequenzen haben. Nachfolgend werden nur die aus unserer Erfahrung häufigsten Fehler genannt:
Teil 1: Satzungsfehler
Die Satzung ist das rechtliche Fundament des Vereins. Sie legt Zweck, Organe und die „Spielregeln“ fest. Einige Fehler in der Satzung gefährden jedoch die Genehmigung und den Bestand der Erlaubnis. Andere sind „nur“ ärgerlich, weil sie den Betrieb unnötig erschweren oder später teure Änderungen erzwingen. Sie können zu vermeidbaren gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, aber auch zum „Kapitalverlust“.
Fehler, die Sie vermeiden müssen
Gemeinnützigkeitsklauseln
Viele Gründer glauben, ein CSC müsse gemeinnützig sein. Das ist falsch. Der Gesetzgeber hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von Anbauvereinigungen zwar teilweise an gemeinnützigen Vereinen orientiert, eine Pflicht zur steuerlichen Gemeinnützigkeit folgt daraus aber nicht.
Gerade Mustersatzungen aus dem Internet und KI-generierte Satzungen enthalten häufig Gemeinnützigkeitsklauseln. Diese passen meist nicht zum Zweck und zur tatsächlichen Organisation eines CSCs. Die Folgen sind Einschränkungen bei der Mittelverwendung, erweiterte Buchführungspflichten und erhöhte Haftungsrisiken.
Man sollte daher unbedingt von einem Fachanwalt für Steuerrecht abklären lassen, ob die Gemeinnützigkeit sinnvoll ist. In der Regel dürfte dies bei CSCs nicht der Fall sein.
Unpräziser Vereinszweck
Ein weiteres häufiges Problem besteht darin, dass die Vereinssatzung den gesetzlichen Anforderungen an den Vereinszweck nicht hinreichend Rechnung trägt. Der Vereinszweck ist in § 1 Nr. 13 Konsumcannabisgesetz (KCanG) zwingend festgelegt. Danach darf der ausschließliche Vereinszweck der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an die Mitglieder zum Eigenkonsum sein.
Wird der Vereinszweck unpräzise oder unvollständig formuliert, kann dies zu Rückfragen und Beanstandungen im Genehmigungsverfahren führen. Auch im laufenden Betrieb können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Vereins nicht hinreichend durch die Satzung gedeckt ist.
Zwingende Vorschriften des KCanG
Das KCanG enthält weitere zwingende Vorschriften darüber, welche Regelungen in die Satzung aufzunehmen sind. Diese sind unbedingt zu übernehmen, damit die Anbaugenehmigung erteilt wird.
Wir beobachten, dass oft schädliche Änderungen an der Formulierung vorgenommen oder schlicht manche Regelungen vergessen werden.
Fehler, die ärgerlich sind
Zu enge Vorstandsvergütung
Viele Satzungen, vor allem ältere Muster, lassen eine Vorstandsvergütung nur bis zur Grenze einer geringfügigen Beschäftigung zu. In vielen Bundesländern entspricht das dem, was die Behörden derzeit erlauben. Eine gesetzliche Grundlage dafür sehen wir seit Inkrafttreten des KCanG aber nicht.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dies mit seiner Entscheidung vom 27.07.2026 (Az. 9 K 7631/24) bestätigt. Danach richtet sich die zulässige Vergütung nicht allein nach der Stellung einer Person im Verein, sondern nach der konkret wahrgenommenen Tätigkeit. Ob die Entscheidung rechtskräftig wird und weitere Gerichte ihr folgen, bleibt abzuwarten.
Vorstände sollten sich beraten lassen, ob und bis zu welcher Höhe eine Vergütung gezahlt werden kann und ob eine Satzungsanpassung notwendig ist. Eine Beschränkung der Vergütung auf die Minijob-Pauschale halten die Zulassungsbehörden derzeit für notwendig, was jedoch unseres Erachtens und nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe falsch ist.
Mitgliedsbeiträge in der Satzung
Oft steht die Beitragsordnung samt Euro-Beträgen in der Satzung. Dann erfordert jede Anpassung eine Satzungsänderung, also eine Mitgliederversammlung mit satzungsmäßiger Mehrheit, die Eintragung im Vereinsregister und die Information der Erlaubnisbehörde.
Besser ist es, in der Satzung nur zu regeln, dass Beiträge erhoben werden und welches Organ ihre Höhe festlegt. Die Beträge gehören in eine gesonderte Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung ändern kann.
Allerdings sehen dies manche Zulassungsbehörden anders, insbesondere in Baden-Württemberg.
Fehlende Absicherung der Gründer
Die meisten CSCs werden von wenigen Personen gegründet, die für Aufbau und Anlaufphase oft fünf- bis sechsstellige Beträge aufwenden. Solange der Verein klein ist, haben sie erheblichen Einfluss. Mit wachsender Mitgliederzahl schwindet er aufgrund der demokratischen Struktur des Vereins.
Das lässt sich in der Satzung abfedern, etwa durch Vetorechte, ein lebenslanges Recht auf ein (Vorstands-)Amt oder in Grenzen durch Mehrfachstimmrechte. Auch Ehrenmitgliedschaften auf Lebenszeit und lebenslange Vorstandsmitgliedschaften sind grundsätzlich zulässig. Diese Fragen sollten bei der Gründung geklärt werden, denn nachträglich lässt sich eine solche Absicherung nur mit deutlich größeren Hürden umsetzen.
Die Erlaubnisbehörden beanstanden solche Regelungen (bislang) in der Regel nicht. Registergerichte haben gelegentlich Bedenken, die sich nach unserer Erfahrung meist durch ein erläuterndes Schreiben ausräumen lassen.
Überflüssige Ämter
Viele Gründer gehen davon aus, die Satzung müsse Ämter wie Kassenwart, Schriftführer oder Beisitzer vorsehen. Das ist nicht der Fall. Nach unserer Erfahrung führen zusätzliche Ämter bei CSCs eher zu trägeren Entscheidungen und mehr Abstimmungsaufwand. Eine moderne Satzung kann darauf verzichten.
Teil 2: Steuerliche Probleme
Umsatzsteuer
Die Finanzverwaltung behandelt die Mitgliedsbeiträge von CSCs als umsatzsteuerpflichtig. Sie geht davon aus, dass sämtliche Beitragszahlungen sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge sind, also Entgelt für Leistungen des Vereins (Cannabisabgabe) darstellen.
Dies greift nach unserer Ansicht zu kurz. Bei anderen (gemeinnützigen) Vereinen ist dies auch nicht der Fall, und es ist kein Grund ersichtlich, warum CSCs anders behandelt werden sollten, als andere Vereine (Grundsatz der Gleichbehandlung). Derzeit kann dennoch nur geraten werden, die Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtig zu behandeln.
Das Risiko ist erheblich. Werden dem Verein Steuerverstöße nachgewiesen, kann das die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen in Frage stellen. Fehlt sie, darf die Behörde die Erlaubnis nicht erteilen bzw. muss sie widerrufen.
Allerdings kommt es zudem darauf an, wie die Beitragsordnung ausgestaltet ist. Entweder ist bereits aufgrund dieser eine Aufteilung in einen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Teil möglich, oder es ist sachgerecht zu schätzen.
Da die Umsatzsteuer vom Volumen die größte Steuer eines CSCs sein dürfte und Fehler direkt Schäden im fünf- oder sogar sechsstelligen Euro-Bereich verursachen können, sollte zwingend ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden, der entweder die Buchhaltung sowie Jahresabschlüsse erstellt oder diese zumindest begleitet.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Anbauvereinigungen handeln ohne Einkunftserzielungsabsicht. Bei der Gewerbesteuer kann sich dennoch ein Problem ergeben. Nach der Fiktion des § 2 Abs. 3 GewStG gilt auch die Tätigkeit eines Vereins als Gewerbebetrieb, soweit er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Die Tätigkeit der Anbauvereine dürfte einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb begründen, da es insoweit weder auf eine Gewinnerzielungsabsicht noch auf die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ankommt (§ 14 Satz 2 AO).
Auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht nach dem KCanG bestehen darf und in der Regel nicht besteht, wird es regelmäßig vorkommen, dass ein Gewinn erwirtschaftet wird. Dieser dürfte in der Regel steuerpflichtig sein (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Lohnsteuer
Wird dem Vorstand oder anderen Angestellten eine Vergütung gezahlt, löst dies die Lohnsteuer aus. Eine abweichende Bezeichnung (etwa als „Aufwandspauschale“) ändert daran nichts, wenn der Sache nach eine Vergütung für Tätigkeit vorliegt.
Fazit
Die Gründung eines CSCs wirkt zunächst unkompliziert. Tatsächlich entstehen in Satzung und Steuerpraxis immer wieder Fehler, die sich vermeiden lassen. Gerade Mustersatzungen aus dem Internet und KI-Entwürfe sind oft für CSCs ungeeignet und enthalten nachteilige oder jedenfalls nicht ausreichende und zu kurz gedachte Regelungen.
Schon eine einmalige rechtliche Beratung hilft viel. Gerade die maßgeblichen Dokumente wie Satzung, Beitragsordnung und die übrigen Antragsunterlagen sollten zumindest einmal von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Noch besser wäre es, wenn diese von ihm nach Beratung erstellt werden. Oft ist das gut investiertes Geld, denn es erspart Kosten, die sonst aufgrund schlechter Dokumente in der Folge entstehen.
Das entlastet auch bei der Haftung: Vorstandsmitglieder und andere Verantwortliche können für Steuerschulden des Vereins persönlich in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzen (vgl. § 69 AO).
Stand: 03.11.2026
Zum Autor
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Bartosz Dzionsko (Kanzlei DREYENBERG, Frankfurt am Main) war einer der ersten Rechtsanwälte, die das CanG und KCanG kommentiert sowie auch als Experte in den Medien sich dazu geäußert haben. Er berät CSCs ab der Gründungsidee bis zur vollständigen Umsetzung. Danach unterstützt er bei laufenden Verfahren, bei der Führung der Buchhaltung sowie bei Erstellung der Jahresabschlüsse, die die Kanzlei DREYENBERG auf Wunsch auch vollständig übernimmt.